STATUTEN

des Vereins



Albanischer Kulturverein mit Sitz in Frick


Unter dem Namen Albanischer Kulturverein Fricktal besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.



Artikel 2 Sitz


Der Sitz des Vereins befindet sich in Frick



Artikel 3 Zweck


Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des albanischen Kulturgutes sowie die Förderung der Integration von albanisch stämmigen Personen wohnhaft in Fricktal und insbesondere den Respekts zwischen allen Menschen ungeachtet ihrer Nationalität, Konfession und Rasse. Er ist politisch neutral. Der Verein engagiert sich unter anderem auf dem Gebiet der Zusammenarbeit und Kontaktherstellung zu den staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen in Fricktal und Umgebung. Engagement auf dem Gebiet der Kultur, des Sports und der verschiedenen Feste und Gedenkfeiern; Engagement auf dem Gebiet der Information, Veröffentlichungen, Erziehung und Bildung; Der Verein kann Spendensammlungen, Hilfelieferungen und Unterstützungsprojekte aller Art im In- und Ausland durchführen.



Artikel 4 Mittel


Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die folgenden Mittel:

- Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge

- Spenden, Zuwendungen und Vermächtnisse

- Subventionen von öffentlichen Stellen

- Erträge aus Leistungsvereinbarungen

- Erträge aus der Vereinsaktivität und eigenen Veranstaltungen

Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.


Artikel 5 Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen.

Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod resp. Auflösung.

Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich erfolgen. Das Austrittsschreiben muss mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung an den Vorstand gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Entscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.



Artikel 6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

- Die Vereinsversammlung

- Der Vorstand

Die Kontrollstelle



Artikel 7 Vereinsversammlung


Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich nach Einberufung durch den Vorstand statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen.

An der Vereinsversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Vereinsversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder [und der Revisionsstelle]

- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder

- Festsetzung und Änderung der Statuten

- Abnahme der Jahresrechnung

- Genehmigung des Jahresbudgets

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge


Artikel 8 Vorstand


Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über alle Kompetenzen die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt seinen Präsidenten und bestimmt die Zeichnungsberechtigungen seiner Mitglieder.



Artikel 9 Kontrollstelle


Die Kontrollstelle besteht aus zwei von der Vereinsversammlung gewählten Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Kontrollstelle überprüft die Buchführung des Vereins und führt mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht.


Artikel 10 Haftung


Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.



Artikel 11 Auflösung


Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf Organisationen mit ähnlichem Zweck über. Über die genaue Verwendung entscheidet der letztgewählte Vorstand.



Artikel 12 Vereinsjahr


Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.



Artikel 13 Mitteilungen


Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Brief oder E-Mail.